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       Eine Kopie der Ehrenamtskarte muss der Anmeldung beigefügt werden. Bil-  zurücktreten. Kosten entstehen der Vertragspartnerin hierdurch nicht.
       dungsscheck: Über den Bildungsscheck erhalten Sie einen Zuschuss zu Ihrer   (2) Die VHS kann ferner vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, wenn
       Weiterbildung von 50 % der Weiterbildungskosten. Voraussetzung ist die An-  eine Veranstaltung aus Gründen, die die VHS nicht zu vertreten hat (z.B. Aus-
       spruchsberechtigung. Der Bildungsscheck kann nur dann abgerechnet und die   fall  einer  Dozentin  wegen  Krankheit)  ganz  oder  teilweise  nicht  stattfinden
       Ermäßigung gewährt werden, wenn der Kurs durch den Teilnehmenden nicht   kann. In diesem Fall wird die Gebühr nach dem Verhältnis der abgewickelten
       abgebrochen wird und die zur Abrechnung notwendige Teilnahmedauer nach-  Teileinheiten zum Gesamtumfang der Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann
       gewiesen ist. Andernfalls schuldet der Teilnehmende den Kursbeitrag in voller   nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für die Vertragspart-
       Höhe. Ermäßigung „Junge VHS“: Bei Teilnahme mehrerer eigener Kinder am   nerin unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für die
       gleichen Kurs beträgt die Gebühr ab dem zweiten Kind 50 % (ggf. zzgl. Material-   Vertragspartnerin ohne Wert ist.
       und sonstiger Seminarkosten). Sonstige individuelle Ermäßigungen: Bei Vorlie-  (3) Die VHS wird die Vertragspartnerin über die Umstände, die sie nach Maß-
       gen besonderer Härtefälle kann ein Antrag auf Ermäßigung bei der Volkshoch-  gabe der vorgenannten Abs. (1) und (2) zum Rücktritt berechtigen, innerhalb
       schulleitung gestellt werden. Zudem besteht die Möglichkeit, die finanziellen   von 5 Werktagen informieren und ggf. die vorab entrichtete Gebühr innerhalb
       Möglichkeiten des Bildungs- und Teilhabegesetzes zu nutzen.  einer Frist von 7 Werktagen erstatten.
                                                             (4) Die VHS kann unter den Voraussetzungen des § 314 BGB kündigen. Ein
       5. Organisatorische Änderungen                        wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
                                                             •  Gemeinschaftswidriges Verhalten in Veranstaltungen trotz vorangehender
       (1) Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch eine be-  Abmahnung und Androhung der Kündigung durch die Dozentin, insbesondere
       stimmte Dozentin durchgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn die Veran-  Störung des Informations- bzw. Veranstaltungsbetriebes durch Lärm- und Ge-
       staltung mit dem Namen einer Dozentin angekündigt wurde, es sei denn, die   räuschbelästigungen oder durch querulatorisches Verhalten,
       Vertragspartnerin hat erkennbar ein Interesse an einer Durchführung der Ver-  •  Ehrverletzungen  aller  Art  gegenüber  der  Dozentin,  gegenüber  Vertrags-
       anstaltung gerade durch die angekündigte Dozentin.    partnerinnen oder Beschäftigten der VHS,
       (2) Die VHS kann aus sachlichem Grund und in einem der Vertragspartnerin   •  Diskriminierung  von  Personen  wegen  persönlicher  Eigenschaften  (Alter,
       zumutbaren Umfang Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung ändern.  Geschlecht, Hautfarbe, Volks- oder Religionszugehörigkeit etc.),
       (3) Muss eine Veranstaltungseinheit aus von der VHS nicht zu vertretenden   •  Missbrauch der Veranstaltungen für parteipolitische oder weltanschauli-
       Gründen ausfallen (beispielsweise wegen Erkrankung einer Dozentin), kann sie   che Zwecke oder für Agitationen aller Art,
       nachgeholt werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Wird die Ver-  •  Beachtliche Verstöße gegen die Hausordnung.
       anstaltung nicht nachgeholt, gilt Ziffer 6 Abs. (2) Satz 2 und Satz 3 und Abs. (3)   Statt  einer  Kündigung  kann  die  VHS  die  Vertragspartnerin  auch  von  einer
       sinngemäß.                                            Veranstaltungseinheit ausschließen. Der Vergütungsanspruch der VHS wird
       (4) Die VHS ist berechtigt, Änderungen der Kursmodalitäten, insbesondere die   durch eine solche Kündigung oder durch einen Ausschluss nicht berührt.
       Umstellung auf eine digitale Kursdurchführung, aus Gründen des Infektions-
       schutzes vorzunehmen, sofern diese den Kern der Veranstaltung beziehungs-  8. Kündigung und Widerruf durch die Vertragspartnerin
       weise das Veranstaltungsziel nicht grundlegend verändern.
                                                             (1) Weist die Veranstaltung einen Mangel auf, der geeignet ist, das Ziel der
       6. Nutzung der Videofunktion bei Online-Kursen        Veranstaltung  nachhaltig  zu  beeinträchtigen,  hat  die  Vertragspartnerin  die
                                                             VHS auf den Mangel hinzuweisen und ihr innerhalb einer zu setzenden an-
       (1) Bei der Teilnahme an Kursen, welche im Onlineformat stattfinden, wird die   gemessenen  Nachfrist  Gelegenheit  zu  geben,  den  Mangel  zu  beseitigen.
       Nutzung der Web-Kamera zur besseren Verständigung und Teilnahme am Kurs   Geschieht dies nicht, kann die Vertragspartnerin nach Ablauf der Frist den
       vorausgesetzt. Ausnahmen seitens der VHS sind möglich.  Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
       (2) Die Nutzung der Web-Kamera und das Einschalten derselben ist verpflich-  (2) Die Vertragspartnerin kann den Vertrag ferner kündigen, wenn die weitere
       tend, soweit der Kurs zum Gesundheitsschutz der Teilnehmenden dies un-  Teilnahme an der Veranstaltung wegen organisatorischer Änderungen (Ziffer
       bedingt erfordert. Unabdingbar ist dies bei Gesundheitskursen, Sportkursen   5) unzumutbar ist. In diesem Fall wird die Gebühr nach dem Verhältnis der
       und Kursen mit besonderer Personengefährdung, bei denen zur Kontrolle der   abgewickelten Teileinheiten zur gesamten Veranstaltung geschuldet. Das gilt
       Übungsausführung und zu Korrekturzwecken Sicht des Kursleiters auf die Teil-  dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für die Vertrags-
       nehmenden erforderlich ist.                           partnerin unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für
       (3) Technische Probleme sind spätestens bei Kursbeginn beim Kursleiter anzu-  die Vertragspartnerin wertlos ist.
       zeigen und glaubhaft zu machen.                       (3) Ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht (z.B. bei Fernabsatzgeschäften)
       (4) Wird die Kamera trotz Aufforderung des Kursleiters nicht eingeschaltet,   bleibt unberührt.
       kann der Kursleiter den Teilnehmenden bis zur Freischaltung der Web-Kamera   (4)  Macht  die  Vertragspartnerin  von einem  ihr  zustehenden  gesetzlichen
       von der Teilnahme ausschließen.                       Widerrufsrecht Gebrauch, so hat sie bereits erhaltene Unterrichtsmateriali-
                                                             en auf ihre Kosten zurückzusenden, soweit diese als Paket versandt werden
       7. Rücktritt und Kündigung durch die VHS              können.
                                                             (5) Kündigungen im Vorfeld des Veranstaltungsbeginns: Wenn Sie an der Teil-
       (1) Wird die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, kann die VHS vom Vertrag   nahme zu einer Veranstaltung verhindert sind, haben Sie die Möglichkeit, den
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